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SATZUNG

des Vereins

PFAD für Kinder – Nürnberg/Fürth und Umgebung e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen PFAD für Kinder – Nürnberg/Fürth und Umgebung e.V.

2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist unter der Nummer 1515 in das Vereinsregister eingetragen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung des Vereins

1. Der Verein setzt sich für die Belange der Kinder, der Eltern, und der Pflege- und Adoptiveltern ein.

2. Um eine zum Wohl der Pflege-, und Adoptivkinder ausgerichtete Erziehung zu gewährleisten, will der Verein

– die familienergänzende Erziehungsarbeit zum Wohle des Kindes qualifizieren,

– Erfahrungsaustausch zwischen Pflege- bzw. Adoptiveltern fördern,

– mit der öffentlichen und freien Jugendhilfe zusammenarbeiten.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Der Verein ist parteipolitisch neutral.

§ 3 Verwendung der Mittel

Die dem Verein zufließenden Mittel sind ausschließlich für die satzungsgemäßen Zwecke zu verwenden:

a) die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins;

b) die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr,

als ihre geleisteten Bareinlagen oder den gemeinen Wert gegebener Sacheinlagen zurück.

Mitgliederbeiträge oder Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet.

c) keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind , oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden,

d) alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden.

1.a. Als Fördermitglieder können juristische und volljährige natürliche Personen, sowie nicht eingetragene Vereine aufgenommen werden.

2. Die Mitgliedschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der

Vorstand.

3. Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet ferner:

a) bei juristischen Personen bei deren Auflösung;

b) mit dem Tode des Mitgliedes;

c) durch Vorstandsbeschluß

Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen erfolgt ein Ausschluß aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Das auszuschließende Mitglied hat hier das Recht auf Anhörung.

Ausschluß erfolgt bei einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es werden nur noch Familienmitgliedschaften angeboten.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

3. Der Beitrag stellt eine Bringschuld dar und ist im 1. Quartal eines jeden Jahres zu zahlen.

§ 6 Organe des Vereins

1. Die Mitgliederversammlung.

2. Der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.

1.a. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt, wozu der Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Zusendung der Tagesordnung einlädt.

Anträge , die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt werden sollen, müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingegangen sein, der sie unverzüglich den

Mitgliedern bekannt gibt. Der Vorstand muß die Mitgliederversammlung ferner einberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies beantragen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Ihr obliegt die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, ferner die Beschlußfassung über sämtliche den Verein betreffenden Angelegenheiten, soweit die ausschließliche Zuständigkeit des

Vorstandes nicht berührt wird. Sie wählt und beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist.

4. Satzungsänderungen und Beschluß über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Über Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder einer

anderen Behörde verlangt werden, beschließt der Vorstand.

5. Auf Antrag eines Mitgliedes wird geheim abgestimmt.

6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in ein Protokoll aufgenommen, das vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus

a) dem/ der Vorsitzenden

b) zwei Stellvertretern/innen

c) dem/ der Schatzmeister/in

d) dem/ der Schriftführer/in

Dem erweiterten Vorstand gehören zusätzlich an bis zu vier Beisitzer/ innen.

2. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß Vorstandsmitglieder, die nicht dem Vorstand im Sinne des

§ 26 BGB angehören, nur in Aufgabenbereichen tätig werden dürfen, die dem jeweiligen Vorstandsmitglied

vom Vorsitzenden intern übertragen werden.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Ausführung der Beschlüsse

der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

Eine Wiederwahl ist möglich. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt

worden ist.

§ 9 Kassenwesen und Kassenprüfer

1. Der/die Schatzmeister/ in hat über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins Buch zu führen.

Ausgaben über EUR 500,00 sind vom Vorstand zu genehmigen.

2. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von zwei Kassenprüfern/ innen zu prüfen.

Sie haben über das Ergebnis der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

von ¾ der anwesenden Mitglieder.

2. Im Falle der Auflösung, Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das

Vereinsvermögen an: „SOS-Kinderdorf e.V., Renatastraße 77, 80639 München“.

Es darf ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

§ 11 Andere Vorschriften

Sofern die vorstehende Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften

des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Neufassung der Satzung, beschlossen in der

Mitgliederversammlung

vom 09.11.2017

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